2.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht, macht sich, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Beim erforderlichen Verlustschein handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Subjektiv muss der Täter wissen, dass in absehbarer Zeit mindestens möglicherweise ein Zwangsvollstreckungsverfahren droht oder ein solches bereits im Gange ist und dass durch die (geplante) Handlung mindestens möglicherweise das eigene Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert wird. Dabei muss er die fraglichen Handlungen trotz dieses Wissens mit Willen bzw. Inkaufnahme vornehmen.