Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Sachverhalt in Anklageziffer 3.3 wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber ein strafbares Verhalten seinerseits. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er anlässlich des Betreibungsverfahrens eine Steuererklärung eingereicht habe, woraus seine Vermögenslage ersichtlich gewesen sei. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und den damals anwesenden Betreibungsbeamten F._____ zu befragen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 14 f., Rz. 20 ff.).