1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), das Strafmass, die Ersatzforderungen, die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter richten sich die Berufung des Beschuldigten sowie auch die Berufungen der Verfahrensbeteiligten B._____ und der D._____ AG gegen die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Grundstücke. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung, ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404