Weiter seien ihm die beschlagnahmte Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerkeigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____, R._____, das Wohn- und Geschäftshaus an der S- Strasse in T._____ sowie das Mehrfamilienhaus an der S-Strasse in T._____ freizugeben. Ferner sei hinsichtlich der übrigen Vermögenswerte – soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden – die Beschlagnahmung aufzuheben. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. Die Zivilklagen der F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien die Zivilforderungen der genannten Zivilkläger abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.