5.3. In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 6. durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Zivil- und Strafklägerinnen 2-4 [C._____ AG; F._____ AG; G._____ AG; G._____ GmbH] kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 5.4. Sollte sich herausstellen, dass der Verwertungserlös aus den mit Beschlag belegten Vermögenswerten nicht ausreicht, um die Ersatzforderung in Höhe der den Zivil- und Strafklägerinnen zustehenden Ansprüche vollständig zu decken, so ist dieser in folgendem Verhältnis auf die Zivil- und Strafklägerinnen 2-4 [C._____ AG; F._____ AG; G._____ AG; G._____ GmbH] aufzuteilen: