2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (08.09.2020 bis 03.12.2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 14'000.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.