2. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 3.1.) - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2.) - des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3.) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.