Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.303 (ST.2021.53; StA.2020.33) Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatklägerin C._____ AG, […] Verfahrens- B._____, beteiligte 1 […] Verfahrens- D._____ AG, beteiligte 2 […] beide Verfahrensbeteiligte vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von den Niederlanden, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Schaller, […] Gegenstand Qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 23. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkunden- fälschung und betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, eventualiter unvollständiger Angaben des Schuldners bei Pfändung oder Arrest. 2. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 3.1.) - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2.) - des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3.) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (08.09.2020 bis 03.12.2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 14'000.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte werden unter Vorbehalt von Ziffer 4.4. nicht freigegeben: - CHF 1'130.67 Bargeld Depotkonto Tresorie (beschlagnahmtes Bargeld) - CHF 13'846.05 Bargeld Depotkonto (beschlagnahmtes Bargeld) - CHF 9'779.04 Depotkonto (Erlös aus Bankkonto […] Privatkonto) - Uhr Mido - Uhr Hublot - iPhone 11 - J._____ Lebensversicherung (Säule 3b) Police Nr. aaa - 5.5-Zi. Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerkeigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____ , R._____ - Wohn- und Geschäftshaus S-Strasse, T._____ - Mehrfamilienhaus S-Strasse, T._____ -3- 4.2. Es wird festgestellt, dass alle obgenannten Liegenschaften ungeachtet der anderslautenden Grundbucheinträge wirtschaftlich dem Beschuldigten gehören und die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt sind. 4.3. Die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4.1. werden vorab gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4.4. Soweit die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4.1. nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, bleiben sie zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 5. mit Beschlag belegt. Die Beschlagnahme fällt erst dahin, nachdem die betreffenden Vermögenswerte auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung verwertet worden sind oder die Ersatzforderung auf andere Weise vollumfänglich getilgt worden ist. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'091'098.00 verpflichtet. 5.2. Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB den Zivil- und Strafklägerinnen 2-4 [C._____ AG; F._____ AG; G._____ AG; G._____ GmbH] zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 6. erforderlich ist. 5.3. In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 6. durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Zivil- und Strafklägerinnen 2-4 [C._____ AG; F._____ AG; G._____ AG; G._____ GmbH] kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 5.4. Sollte sich herausstellen, dass der Verwertungserlös aus den mit Beschlag belegten Vermögenswerten nicht ausreicht, um die Ersatzforderung in Höhe der den Zivil- und Strafklägerinnen zustehenden Ansprüche vollständig zu decken, so ist dieser in folgendem Verhältnis auf die Zivil- und Strafklägerinnen 2-4 [C._____ AG; F._____ AG; G._____ AG; G._____ GmbH] aufzuteilen: - Zivil- und Strafklägerin 2 [F._____ AG]: 13.7% - Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 4 [G._____ AG; G._____ GmbH]: 86.3% 6. 6.1. Es wird festgestellt, dass die Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____ AG] gegen den Beschuldigten keine Zivilansprüche geltend gemacht hat. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 2 [F._____ AG] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 142'490.00 zzgl. Zins zu 5% seit 28.04.2010 zu bezahlen. 6.3. -4- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 4 [G._____ AG; G._____ GmbH] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 898'658.00 zzgl. Zins zu 5% seit 25.10.2018 zu bezahlen. 7. 7.1. Der Zivil- und Strafklägerin 1 [C._____ AG] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.2. Der Zivil- und Strafklägerin 2 [F._____ AG] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.3. Den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 4 [G._____ AG; G._____ GmbH] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.4. Den übrigen Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (Drittansprecherinnen) [B._____; D._____ AG] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 5'200.00 Gerichtsgebühr (Fr. 17'000.00, davon 2/5) Fr. 6'800.00 andere Auslagen (Fr. 321.80, davon 2/5) Fr. 128.40 Total Fr. 12'128.40 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 12'128.40. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Pfändungsbetruges (Anklageziffer 3) freizusprechen, im Übrigen jedoch schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Weiter seien ihm die beschlagnahmte Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerkeigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____, R._____, das Wohn- und Geschäftshaus an der S- Strasse in T._____ sowie das Mehrfamilienhaus an der S-Strasse in T._____ freizugeben. Ferner sei hinsichtlich der übrigen Vermögenswerte – soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden – die Beschlagnahmung aufzuheben. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. Die Zivilklagen der F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien die Zivilforderungen der genannten Zivilkläger abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ferner seien dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 aufzuerlegen. -5- Schliesslich wurde ein Antrag auf Wechsel von der freigewählten zur amtlichen Verteidigung gestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Verfahrensbeteiligte D._____ AG sowie deren Alleinaktionärin, B._____, die Maisonettewohnung, Grundstücknummer bbb, das Wohn- und Geschäftshaus S-Strasse in T._____ und das Mehrfamilienhaus an der S- Strasse in T._____, jeweils lautend auf die D._____ AG, seien freizugeben. 3.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ sei betreffend die Freigabe der beschlagnahmten Liegenschaften mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 3.4. Mit Eingaben vom 31. Januar 2023 reichten die Verfahrensbeteiligten D._____ AG und B._____ und der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft ein. 3.5. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Philipp Schaller als amtlicher Verteidiger gewährt. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. E._____ (SST.2022.302) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), das Strafmass, die Ersatzforderungen, die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter richten sich die Berufung des Beschuldigten sowie auch die Berufungen der Verfahrensbeteiligten B._____ und der D._____ AG gegen die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Grundstücke. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkunden- fälschung, ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Sachverhalt in Anklageziffer 3.3 wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber ein strafbares Verhalten seinerseits. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er anlässlich des Betreibungsverfahrens eine Steuererklärung eingereicht habe, woraus seine Vermögenslage ersichtlich gewesen sei. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und den damals anwesenden Betreibungsbeamten F._____ zu befragen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 14 f., Rz. 20 ff.). 2.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte verheim- licht, macht sich, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Beim erforderlichen Verlustschein handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Subjektiv muss der Täter wissen, dass in absehbarer Zeit mindestens möglicherweise ein Zwangsvollstreckungsverfahren droht oder ein solches bereits im Gange ist und dass durch die (geplante) Handlung mindestens möglicherweise das eigene Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert wird. Dabei muss er die fraglichen Handlungen trotz dieses Wissens mit Willen bzw. Inkaufnahme vornehmen. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. 2.3. Der Beschuldigte wäre als Schuldner dazu verpflichtet gewesen, seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig gewesen wäre (BGE 135 III 663 E. 3.2.1). Indem er am 13. Dezember 2013 persönlich und unter Androhung von Strafe für den Fall unwahrer Angaben oder eines Pfändungsbetrugs aussagte, dass er keine Vermögenswerte irgendwelcher Art besitze, obwohl dies unbestrittenermassen nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen hat (siehe die in der Anklageziffer 3.3 [in der Anklage fälschlicherweise 3.2] genannten und vom Beschuldigten eingestandenen Vermögenswerte des Beschuldigten), hat er die Tathandlungsvariante des Verheimlichens erfüllt (siehe BGE 129 IV 68 E. 2.1; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, 2019; N. 28 f. zu Art. 163 StGB). Soweit der Beschuldigte geltend macht, -7- anlässlich des Betreibungsverfahrens seine Steuererklärung eingereicht zu haben, handelt es sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So gab das Betreibungsamt der Einwohnergemeinde U._____ auf Nachfrage mit Schreiben vom 5. März 2021 an, dass der Beschuldigte im Rahmen des Betreibungsverfahrens keine Steuererklärung eingereicht habe (Bundesordner [BO] 2.2, act. 171). Weiter mutet es in diesem Zusammenhang auch merkwürdig an, dass er überhaupt eine Steuererklärung eingereicht haben will, obwohl er am 13. Dezember 2013 anlässlich des Betreibungsverfahrens zu Protokoll gab, über keine Vermögenswerte zu verfügen (BO 2.2, act. 133). Nachdem die Aussagen des Beschuldigten protokollarisch festgehalten wurden und auch kein Vermerk über weitere Vermögenswerte im Protokoll enthalten sind, erübrigte sich auch eine Einvernahme des damals zuständigen Betreibungsbeamten, da dies zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätte und schon gar nicht nach Eröffnung der Strafuntersuchung und damit über 6 Jahre nach dem Betreibungsverfahren. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der (unbestritten gebliebenen) qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der (unbestritten gebliebenen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte hat die einzelnen Handlungen, für die er schuldig gesprochen wird, teilweise vor Inkrafttreten des per Januar 2018 teil- revidierten Sanktionenrechts begangen. Mit dem revidierten Sanktionen- recht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB von 360 auf 180 Tages- sätze beschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). -8- Im Hinblick auf die qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht als milder, da dafür neu «nur» noch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Ferner erweist sich das neue Recht auch in Bezug auf die Urkundenfälschung, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend), aufgrund der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen als milder. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs würde sich demgegenüber das alte Recht grundsätzlich mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart als milder erweisen, da die Schwelle für eine Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere des Verschuldens höher angesetzt würde. Wie sich zeigen wird, erweist sich aber im konkreten Fall weder das alte noch das neue Recht als milder, als für den Pfändungsbetrug aufgrund des Verschuldens eine Strafe auszusprechen ist, welche auch die Straf- obergrenze von 360 Tagessätzen deutlich überschreitet. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt für die qualifizierte Geldwäscherei und den Pfändungsbetrug (unabhängig davon, ob man beim Pfändungsbetrug im Hinblick auf die Geldstrafe von einer Strafobergrenze von 180 oder 360 Tagessätzen ausgeht) aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist je auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Demgegenüber kommt für die Urkundenfälschung bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht, welche sich sodann auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz als angemessen erweist. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte ist für die qualifizierte Geldwäscherei – bei gleichem Strafrahmen wie beim Pfändungsbetrug – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in -9- Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individual- interessen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat über einen langen Zeitraum von über 9 Jahren hinweg die Einziehung von insgesamt Fr. 2'182'196.07 vereitelt, indem er ein PostFinance-Konto eröffnete, auf welches der Mitbeschuldigte E._____ in der Folge die mittels gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder überwies. Der Beschuldigte hob das Geld grösstenteils in Tranchen in bar ab und übergab dieses anschliessend – zumindest teilweise unter Abzug seines Teils – bei persönlichen Treffen dem Mitbeschuldigten E._____. Mithin hat er in diesem Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Beim Betrag von Fr. 2'182'196.07 handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, der den von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines erheblichen Gewinns um das 218-fache übersteigt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem schweren Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte hob die Gelder im Wesentlichen in unterschiedlichen Postfilialen in bar ab, um den «Papertrail» zu unterbrechen und die Herkunft des Geldes zu verschleiern oder er bezahlte damit direkt private Rechnungen. Die Art und Weise seines Handelns ist damit nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen. Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei verfügt hat, zu berücksichtigen. Auch wenn der Beschuldigte sich aufgrund seiner – wie er geltend macht (Gerichtsakten [GA] act. 237) – schwierigen finanziellen Lage zu seinem deliktischen Handeln hat verleiten lassen, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich um ein legales Einkommen zu bemühen, zumal er gelernter Netzelektriker und Saunameister ist und im Übrigen auch Berufserfahrung in der Versicherungsbranche sowie als Landschaftsgärtner hat (BO 4.1, act. 132; GA act. 241). Darüber hinaus verfügte er (bis 2016) über eine Maisonette- Wohnung in R._____ (BO 3.2, act. 289 ff.), welche er im Falle eines finanziellen Engpasses ebenfalls hätte veräussern können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das von der Geldwäscherei betroffene fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4). - 10 - Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Insoweit der Beschuldigte unter Hinweis auf andere Urteile (z.B. Berichterstattung über Urteile des Bezirksgerichts Zürich) eine niedrigere Strafe für angemessen hält, kann dieser Umstand alleine nicht zu einer Reduktion der vom Obergericht als angemessen erachteten Einsatzstrafe führen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Vergleiche mit anderen Urteilen sind denn auch nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen zu Unterschieden in der Strafzumessungspraxis. Aus den angerufenen Entscheiden lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2; 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2). 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen: Der Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangs- vollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte wurde aus einem Rechtsstreit heraus verpflichtet, einen Betrag von Fr. 85'132.90 zu bezahlen. Dabei verheimlichte er ihm Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 13. Dezember 2013 mehrere Vermögens- werte, wie unter anderem die Wohnung in R._____ im Wert von Fr. 505'000.00 (worauf per Datum 29. Dezember 2013 eine Hypothek im Umfang von Fr. 477'000.00 lastete; BO 5.1.5/Reg. 6, act. 124), die daraus fliessenden Mieterträge, eine Lebensversicherung mit einem Rückskaufwert von Fr. 18'892.00 (Stand 31. Dezember 2013; BO 5.10/Reg. 12) sowie sämtliche Gutschriften auf seinem PostFinance- Konto CH […] (BO 5.1.1/Reg. 2), woraufhin aufgrund seiner Verheimlichung ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 85'132.90 ausgestellt wurde, obwohl die von ihm unterschlagenen Vermögenswerte die Forderung ohne weiteres zu decken vermochten. - 11 - Das Tatvorgehen des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert, zumal er lediglich die Vermögenswerte verheimlichte, ohne sich dabei zusätzlich unwahrer Bescheinigungen oder ähnlichem zu bedienen, womit die Art und Weise seines Handelns nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. So wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, seine tatsächliche Vermögenslage offenzulegen, zumal er über genügend Möglichkeiten gehabt hätte, die finanzielle Einbusse wieder auszugleichen (siehe hierzu die Ausführungen im Rahmen der Einsatzstrafe). Insgesamt ist in Bezug auf den Pfändungsbetrug von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass weder ein zeitlicher, sachlicher noch situativer Zusammenhang zur qualifizierten Geldwäscherei besteht, was sich in einem entsprechenden höheren Gesamtschuldbeitrag auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.2). Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre zu erhöhen. 3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall und damit als neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 neu erfolgte Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 zu werten. Der Beschuldigte hat zwar bereits in einem frühen Verfahrensstadium im Wesentlichen eingestanden, dass der Mitbeschuldigte E._____ ihm den in der Anklageschrift aufgeführten Gesamtbetrag von Fr. 2'182'196.07 auf das PostFinance-Konto überwiesen hat, woraufhin er (der Beschuldigte) den Grossteil der Gelder in bar abgehoben und ab dem PostFinance-Konto auch Rechnungen direkt gezahlt hat und darüber hinaus, dass er die in der Anklage genannten Vermögenswerte anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht ausdrücklich deklariert hat. Jedoch wäre in beiden Fällen ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen. Mithin hat der Beschuldigte mit seinen Eingeständnissen das Strafverfahren nicht wesentlich erleichtert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom - 12 - 3. März 2022 E. 1.3.2). Sodann ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten übernimmt; vielmehr scheint er seine Taten zu verdrängen oder versucht diese zu rechtfertigen oder weist dem Mitbeschuldigten E._____ die Schuld dafür zu (GA act. 237 ff., act. 257). So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, am Anfang gar nicht gewusst zu haben, woher dieses Geld auf dem Konto gekommen sei und dass diese Gelder aus einem Delikt herrühren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an wahrer Reue und nachhaltiger Einsicht. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich sodann keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren: Der 53-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 15, 17 und 21 Jahren. Nach eigenen Angaben lebt er getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und wohnt derweil bei seinem Vater in U._____. Aktuell arbeitet er zu 80% als Lastwagenchauffeur. Daneben macht er für die H._____ AG Sauna-Aufgüsse, wofür er pauschal entschädigt wird (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 f.). Hinsichtlich seines Vermögens gibt der Beschuldigte an, zurzeit über ein Vermögen von rund Fr. 12'000.00 zu verfügen (gemäss eingereichter Steuererklärung 2021 hatte er ein Vermögen von rund Fr. 45'000.00 [ohne beschlagnahmte J._____ Lebensversicherung], Beilage 13 zum Plädoyer der Berufungs- verhandlung) und Schulden im Umfang von Fr. 55'000.00 zu haben, welche er regelmässig mit Fr. 1'000.00 abzahle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Gesundheitlich habe er mit dem Rücken Probleme. Er müsse jedoch einfach viele Übungen machen, wobei die Arbeit in der Sauna gut für seinen Rücken sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27 f.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbare gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein berufliches und familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). In Anbetracht der gesamten Umstände wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.5.4. Zusammengefasst ist für die qualifizierte Geldwäscherei und den Pfändungsbetrug von einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. - 13 - Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 12. Dezember 2022 eingereicht. Die ursprünglich auf den 7. Dezember 2023 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen eines Arbeitsunfalls des Beschuldigten verschoben werden. Die Berufungsverhandlung konnte sodann erst am 28. Februar 2024 durchgeführt werden. Sodann ist es zu einer Verzögerung bei der Ausfertigung des begründeten obergerichtlichen Urteils gekommen, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Der damit im Ergebnis einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]), ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen, was zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten führt. Nachdem vorliegend jedoch nur der Beschuldigte die Berufung erhoben hat, bleibt es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlich ausgefällten 3 ½ Jahren Freiheits- strafe. Diese wäre selbst dann der Fall, wenn die Täterkomponente (siehe dazu oben) leicht strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt unter keinem Titel infrage. Nachdem aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt (vgl. Art. 42 f. StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 87 Tagen (8. September 2020 bis 3. Dezember 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.6. 3.6.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 251 StGB schützt nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Beschuldigte hat in Absprache mit dem Mitbeschuldigten E._____ am 30. April 2010 ein PostFinance-Konto eröffnet. In der Folge hat der Mitbeschuldigte E._____ die durch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder auf dieses Konto überwiesen. - 14 - Der Beschuldigte gab auf dem Formular A2 (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) am 12. Mai 2010 gegenüber der PostFinance an, dass er selbst an den Geldern wirtschaftlich berechtigt sei, womit er bestätigte, dass die auf diesem Konto eingehenden Gelder ihm gehören (VO 4.1, act. 175). Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Entscheidungsfreiheit ist auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu verweisen, zumal die Urkundenfälschung der Verschleierung der deliktisch erhaltenen Gelder diente. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Urkundenfälschungen und dem Umstand, dass ein sehr enger Zusammenhang zur Geldwäscherei besteht, von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 3.6.2. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Soweit der Beschuldigte den Vorwurf der Urkundenfälschung eingesteht, wirkt sich dies im Rahmen der Täterkomponente nicht zu seinen Gunsten aus, zumal ein Leugnen aufgrund der klaren Beweislage auch offensichtlich zwecklos gewesen wäre. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist entsprechend auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. 3.6.3. Der (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots wird bereits mit einer angemessenen Reduktion der Freiheitsstrafe Rechnung getragen (siehe dazu oben), so dass sich eine zusätzliche Herabsetzung der Geldstrafe nicht rechtfertigt. 3.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben hauptsächlich als Lastwagenchauffeur tätig und erzielt dabei monatlich rund Fr. 4'500.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27; Beilage 9 zum Plädoyer anlässlich - 15 - der Berufungsverhandlung). Zuzüglich seines Nebenverdienstes von Fr. 1'500.00 bei der H._____ AG verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt rund Fr. 6'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Nebst einem Abzug von Fr. 1'200.00 für den von ihm geleisteten Unterhalt für seine zwei unterstützungspflichtigen Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27; Beilage 11 zum Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung) ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen vorzunehmen. Im Ergebnis resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00. 3.6.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat auf eine Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'091'098.00 erkannt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe durch seine Beteiligung an der Geldwäscherei einen finanziellen Vorteil in der genannten Höhe erlangt, wobei der Verbleib der deliktisch erlangten Gelder aus heutiger Sicht nicht mehr abschliessend eruiert werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2). Weiter erwog sie, dass eine direkte Schadenstilgung durch den Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben nicht möglich sei, die F._____ AG, die G._____ AG sowie die G._____ GmbH zur Befriedigung ihrer Ansprüche die Zuweisung des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt hätten und darüber hinaus deren Zivilforderungen grundsätzlich gutzuheissen seien, womit die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ersatzforderung an die Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB vorlägen (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2). Der Beschuldigte bestreitet, dass er hälftig an den durch die Geldwäscherei erlangten Vermögenswerten beteiligt gewesen sei. Er habe ca. Fr. 350'000.00, maximal Fr. 400'000.00, erhalten (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 14). Ebenfalls wird mit Berufung beantragt, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einer Ersatz- forderung abzusehen sei, da diese voraussichtlich uneinbringlich sei und seine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Der Verdienst des - 16 - Beschuldigten liege weit unter dem Schweizer Medianlohn von Fr. 6'665.00, womit er offensichtlich nicht in der Lage sei, die Ersatzforderung zu tilgen. Zudem würde die Auferlegung einer Ersatzforderung seine derzeit gute Eingliederung in Beruf und Familie gefährden (Plädoyer der Berufungsverhandlung, Rz. 62 ff.). 4.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StPO). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StPO). Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Mit der Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. veräussert hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkten pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2). Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Recht- sprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sie die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist. Fehlt es an schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beweis für die Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu erbringen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3). - 17 - 4.3. 4.3.1. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ einen Deliktsbetrag in Höhe von Fr. 2'182'196.07 über das PostFinance-Konto «gewaschen» (GA act. 237). Der Mitbeschuldigte E._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass von Anfang an klar abgemacht gewesen sei, dass beide je 50:50 erhalten würden (BO 4.1/Reg 1, act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Von einer hälftigen Teilung ist sodann auch auszugehen. Einerseits sind die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie viel er tatsächlich erhalten habe, widersprüchlich und wurden im Laufe der Untersuchung immer wieder angepasst. Zu Beginn sprach der Beschuldigte davon, bei den Geldübergaben jeweils nur ein «Trinkgeld» erhalten zu haben (BO 4.1/Reg. 5, act. 132), später wurden daraus Fr. 160'000.00 bis Fr. 170'000.00 (BO 4.1/Reg. 6, act. 164) und anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte er schliesslich, dass er ca. Fr. 350'000.00 bis maximal Fr. 400'000.00 erhalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Hinweise auf eine hälftige Aufteilung ergeben sich sodann aus den Chatprotokollen (vgl. BO 4.1/Reg. 8, act. 276 ff.). Der Mitbeschuldigte E._____ hat dem Beschuldigten jeweils mitgeteilt, wieviel Geld er überwiesen hat, dies hat er jeweils «Päckli» genannt. Anweisungen, wieviel davon der Beschuldigte behalten dürfe, sind den Chatverläufen nicht zu entnehmen. Offenbar wusste der Beschuldigte jeweils selbst, wieviel er davon behalten durfte, denn nach Ankündigung eines «Päckli» über Fr. 26'050.00, schrieb der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten E._____ zurück, dass er nun schuldenfrei sei (BO 4.1/Reg. 8, act. 283). Am 27. Juli 2018 schrieb der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten, dass «Päckli Nr. 18950 weg» sei und er davon Fr. 11'000.00 haben wollte. Dieser Betrag wurde ihm auch vom Beschuldigten überwiesen (BO 4.1/Reg. 8, act. 295, 300 und 302). Das «Päckli Nr.18950» wurde in Euro auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten überwiesen, eingegangen sind Fr. 21'682.59 (BO 5.1.1./Reg. 2, act. 128), womit die dem Mitbeschuldigten E._____ überwiesenen Fr. 11'000.00 knapp die Hälfte ausmachte und es ist davon auszugehen, dass die andere Hälfte dem Beschuldigten zugekommen ist. Zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ bestand sodann ein freundschaftliches Verhältnis. Dies wird vom Beschuldigten selbst zwar in Abrede gestellt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Die Chatprotokolle zeichnen jedoch ein Bild von zwei sich vertrauten und freundschaftlich verbundenen Personen. Sie schickten sich zahlreiche Emojis wie Herzen und Kusssmileys (vgl. z.B. BO 4.1/Reg. 8, act. 283 und 287) und der Beschuldigte bedankte sich bei einer Gelegenheit auch beim Mitbeschuldigten E._____ für dessen Freundschaft (BO 4.1/Reg. 8, - 18 - act. 276). Vor diesem Hintergrund erscheint eine hälftige Teilung des Deliktsbetrags naheliegend. Nach einer Gesamtwürdigung der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, den vorliegenden Chat-Protokollen sowie des Verhältnisses der beiden Beschuldigten untereinander ist von einer hälftigen Teilung des Deliktsbetrags auszugehen, weshalb sich der finanzielle Vorteil des Beschuldigten durch die Geldwäschereihandlungen auf Fr. 1'091'098.00 (Fr. 2'182'196.07 / 2) beläuft und grundsätzlich auf eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu erkennen ist, zumal unbestritten ist, dass diese durch die Geldwäschereihandlungen dem Beschuldigten zugegangenen Ver- mögenswerte nicht mehr vorhanden sind. 4.3.2. Zu prüfen bleibt, ob von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen ist, da diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindert würde. Zur finanziellen Situation des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist 53 Jahre alt. Er erzielt als Lastwagenchauffeur und mit einem Nebenverdienst einen Nettolohn von gesamthaft rund Fr. 6'000.00 (siehe die obigen Ausführungen zur Tagessatzhöhe). Der Beschuldigte verfügt – abgesehen von den mit Beschlag belegten Vermögenswerten – über Vermögen von Fr. 12'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 f.; gemäss eingereichter Steuererklärung 2021 jedoch über rund Fr. 45'000.00, Beilage 13 zum Plädoyer der Berufungsverhandlung). Ferner gab er zu Protokoll Schulden im Umfang von ca. Fr. 55'000.00 zu haben (ohne die zur Diskussion stehende Ersatzforderung). Weiter zahlt er für seine zwei von ihm getrenntlebenden minderjährigen Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Aufgrund der Aktenlage sind die weiteren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht klar durchschaubar. Gemäss der Steuererklärung 2019 der D._____ AG (BO 5.14/Reg. 5, act. 407 ff.) steht dem Beschuldigten offenbar ein Darlehen über Fr. 640'000.00 (mit Rangrücktritt, vgl. Bilanz 19, Beilage 4 RA Lengyel anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung) gegenüber der D._____ AG zu. Darauf angesprochen, konnten dazu weder der Beschuldigte (GA act. 246; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21) noch die Alleinaktionärin der D._____ AG, B._____ (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), Angaben machen. Der Vertreter der D._____ AG brachte an der Berufungsverhandlung zwar vor, dieses Darlehen stehe dem Vater des Beschuldigten, K._____, zu (Plädoyer RA Lengyel, S. 19). Dies widerspricht jedoch der Steuererklärung und ausserdem auch den Kontokorrentaufzeichnungen, in welchem am 28. September 2016 eine «Erhöhung Rangrücktritt» im Umfang von Fr. 135'000.00 vermerkt wurde (Beilage 4 RA Lengyel anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung), was - 19 - wiederum in der Steuererklärung 2016 (BO 5.14/Reg. 5, act. 357) so auch ausgewiesen wurde. Aus dem eben Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen lebt und über ein regelmässiges Einkommen sowie Vermögen verfügt, gleichzeitig aber auch Schulden hat, welche er am Abzahlen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Die Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.00 stellt vor diesem Hintergrund gewiss eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten dar. Es gilt daher ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen soll und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB. Von einer solchen ist indessen im Falle des Beschuldigten nicht auszugehen, zumal sein Einkommen sein Existenzminimum deutlich übersteigt. Sodann ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschuldigten eine erhebliche Forderung gegenüber der D._____ AG zusteht. Durch die Auferlegung einer Ersatzforderung würde sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar zweifelsfrei verschlechtern, es bestehen vor diesem Hintergrund indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dadurch seine bislang gelungene Wiedereingliederung gefährdet wäre. Ein Absehen von einer Ersatzforderung bzw. eine Reduktion derselben ist auch mit Blick auf deren potenzielle Uneinbringlichkeit nicht angezeigt. Insbesondere steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatz- forderung nicht gesichert erscheint, der Auferlegung einer solchen nicht gemeinhin entgegen, zumal das Gericht in diesem Fall nicht dazu verpflichtet ist, von einer Ersatzforderung abzusehen, zumal der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen dient, sondern lediglich den Behörden Massnahmen ersparen soll, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2017 E. 7.4). 4.4. Zusammengefasst stehen für das Obergericht der Auferlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'091'098.00 weder Gründe der Resozialisierung noch deren fragliche Einbringlichkeit entgegen, sodass darauf weder zu verzichten noch eine Reduktion vorzunehmen ist. 4.5. Die Zuweisung der Ersatzforderung an die Privatklägerinnen F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. - 20 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung oder Verlängerung der Beschlagnahme folgender Vermögenswerte angeordnet: - Fr. 1'130.67 Bargeld (Depotkonto, beschlagnahmtes Bargeld) - Fr. 13'846.05 Bargeld (Depotkonto, beschlagnahmtes Bargeld) - Fr. 9'779.04 (Depotkonto, Erlös aus Bankkonto ZKB CH […] Privatkonto) - Uhr Mido - Uhr Hublot - iPhone 11 - J._____ Lebensversicherung (Säule 3b) Police Nr. aaa - 5.5-Zimmer Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerk- eigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____, R._____ - Wohn- und Geschäftshaus S-Strasse, T._____ - Mehrfamilienhaus S-Strasse, T._____ Ferner erwog sie, dass die beschlagnahmten Liegenschaften wirtschaftlichen dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen seien (vorinstanzliches Urteil, E. VII/1 f.). Der Beschuldigte sowie die Verfahrensbeteiligten, die D._____ AG und deren Alleinaktionärin B._____, machen mit Berufung geltend, dass die mit Beschlag belegten Liegenschaften (Maisonettewohnung in R._____ und Nebenraum Q._____ sowie die beiden Liegenschaften in T._____ an der V-Strasse der D._____ AG gehören, weshalb sie entsprechend freizugeben seien (Plädoyer RA Schaller, Rz. 65 ff.; Plädoyer RA Lengyel, S. 27 ff.). Der Beschuldigte beanstandet im Übrigen die Verwendung der restlichen Vermögenswerte in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskosten nicht (Berufungserklärung des Beschuldigten, S. 6, Plädoyer RA Schaller, Rz. 65). Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten mangels rechtlich geschützten Interesses an der Freigabe der Liegenschaften einen Antrag auf Nichteintreten gestellt (Antrag der Staats- anwaltschaft vom 23. Dezember 2022). 5.2. Vorab spielt es für die Frage, ob die mit Beschlag belegten Liegenschaften der D._____ AG freizugeben sind, keine entscheidende Rolle, ob der Beschuldigte überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, da die D._____ AG ebenfalls Berufung erhoben hat und diese als von der Beschlagnahme Betroffene (so ist sie formell im Grundbuch als Eigentümerin sämtlicher mit Beschlag belegten Liegenschaften eingetragen) ohne weiteres zur Berufung legitimiert ist. Nicht legitimiert ist - 21 - hingegen die Alleinaktionärin der D._____ AG, B._____ (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 5.3. Im Unterschied zur Einziehung setzen die Ersatzforderungsbeschlag- nahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB sowie die Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.3). Erstere dient der Durchsetzung der Ersatzforderungen, Letztere der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Bei der Verwertung von beschlagnahmten Vermögenswerten ohne Deliktskonnex ist zwischen Verfahrenskosten einerseits und Ersatz- forderungen andererseits zu unterscheiden. Art. 442 Abs. 4 StPO privilegiert den Staat für seine Forderungen aus Verfahrenskosten, indem sie ihn ermächtigt, diese Forderungen mit beschlagnahmten Vermögens- werten zu «verrechnen». «Verrechnen» ist in diesem Kontext über den Wortlaut hinaus als «verwenden» zu interpretieren. Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrens- kosten verwenden lassen (z.B. alle Arten von Gegenständen), sind zunächst zu verwerten und ihr Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 191 ff.). Hingegen darf das Gericht betreffend Vermögenswerte, die zur Sicherung einer Ersatzforderung dienen sollen, nicht die Verwertung, sondern lediglich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anordnen. Der definitive Entscheid über den mit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme belegten Vermögenswert ergeht erst im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, in welchem über die Verwertung und Verteilung des Vermögenswerts entschieden wird (SCHOLL, a.a.O., § 5 N. 194 ff.). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Unter den Begriff des «Betroffenen» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Beschuldigte, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (bzw. dem Beschuldigten) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist («Durchgriff»). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann - 22 - übertragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 und Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4). 5.4. 5.4.1. Betreffend die beiden in T._____ liegenden Liegenschaften ergibt sich Folgendes: Die D._____ AG hat die beiden Liegenschaften im Jahr 2007 bzw. 2008 von einem Dritten erworben (siehe vor Vorinstanz eingereichte Beilage 26 der Einziehungsbetroffenen und BO 3.2, act. 171) und die D._____ AG ist seitdem unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften eingetragen. Die beiden Liegenschaften haben sich zu keinem Zeitpunkt (weder vor oder nach dem Erwerb der D._____ AG) im Vermögen des Beschuldigten befunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte zwar Alleinaktionär der D._____ AG. Am 29. Januar 2010 hat der Beschuldigte 100% seiner Anteilsscheine an seine Ehefrau, B._____, übergeben. Die Beteiligungsverhältnisse haben sich seither nicht geändert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f. und Beilage 18 zum Plädoyer der Berufungsverhandlung). Unklar ist, welche konkrete Gegenleistung der Beschuldigte für den Übertrag der Aktien an seine Frau erhalten hat, auf was aber nicht weiter einzugehen ist, zumal einer Schenkung an und für sich nichts entgegensteht und zudem der Übertrag auf seine Ehefrau mehrere Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens stattgefunden hat, weshalb nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Übertrag zwecks Verschleierung der Liegenschaften vor allfälliger Ersatzforderungen erfolgt ist. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Grundbuchsperre am 7. September 2020 (BO 3.2, act. 98 ff.) auch gar nicht mehr Aktionär, sondern nur noch Verwaltungsrat der D._____ AG (BO 4.1, act. 155). Nach dem Gesagten ist ein Durchgriff nicht möglich. Folglich ist das Wohn- und Geschäftshaus S-Strasse in T._____ sowie das Mehrfamilienhaus S- Strasse in T._____ an die D._____ AG freizugeben. 5.4.2. Anders verhält es sich hingegen betreffend die Maisonettewohnung in R._____ und Nebenraum Q._____: Die Maisonettewohnung und der Nebenraum waren – bis zum Übertrag auf die D._____ AG im Jahr 2016 – im Eigentum des Beschuldigten (BO 3.2, act. 289 ff.). Gemäss Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von Fr. 578'000.00 festgelegt. Nach Schuldübernahme von Fr. 462'000.00 (Hypothek bei der L._____) verblieb ein Kaufpreis von Fr. 116'000.00. Die Alleinaktionärin der D._____ AG, B._____, erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Kaufpreisrestanz im Kontokorrent verbucht worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass erst per - 23 - 22. März 2018 die Hypothek von der D._____ AG übernommen wurde (vgl. BO 5.1.5/Reg. 3, act. 52 und BO 5.1.5/Reg. 9, act. 263). Wirtschaftlich Berechtigter der neuen, unter D._____ AG laufenden Konten bei der L._____ (Hypothek und Kontokorrent) blieb jedoch der Beschuldigte (BO 5.1.5/Reg. 1, act. 5). Auffallend dabei sind die Zahlungen von Fr. 533.30 an B._____ und Fr. 1'083.55 an K._____ (vgl. BO 5.1.5/Reg. 8, act. 250 ff.). Dabei wurde das Stichwort «Dividende» vermerkt. Gemäss Bilanz der D._____ AG wurden jedoch keine Dividenden ausbezahlt (BO 5.14/Reg. 5, act. 399). Dieselben Beträge wurden bereits zuvor vom Konto des Beschuldigten bei der L._____, noch vor dem Verkauf der Liegenschaft, aus getätigt (BO 5.1.5/Reg. 3, act. 45) und noch früher liefen sie über sein Kontokorrent bei der D._____ AG (Beilage 4 RA Lengyel anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, Jahr 2015). Bei diesen Fr. 1'083.55 an seinen Vater, K._____, könnte es sich um die von ihm geltend gemachte Miete von Fr. 1'000.00 handeln, welche er seinem Vater bezahle (vgl. GA act. 246). Auf jeden Fall handelt es sich damit offenbar um Verpflichtungen des Beschuldigten. Diese Beträge bezahlte er ab dem Jahr 2018 über das L._____ Kontokorrent der D._____ AG, worauf auch die Mieteinnahmen der Liegenschaft in R._____ flossen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte auch nach dem Verkauf weiterhin von der Liegenschaft in R._____ wirtschaftlich profitierte. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen zwar, dass die Kaufpreisrestanz von Fr. 116'00.00 über das Kontokorrent abgewickelt wurde. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegenzug eine Erhöhung des Darlehens des Beschuldigten mit Rangrücktritt über Fr. 135'000.00 verbucht worden ist. Im Endeffekt kann somit gesagt werden, dass der Kaufpreis der Liegenschaft R._____ buchhalterisch mit dem Darlehen (mit Rangrücktritt) des Beschuldigten bezahlt worden ist. Damit ist zweifelhaft, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Übertrag der Liegenschaft R._____ an die D._____ AG erfolgt ist. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Verkauf der Liegenschaft R._____ primär dazu abgewickelt wurde, um sie ins Eigentum der D._____ AG zu retten, wobei jedoch der Beschuldigte weiterhin wirtschaftlich Berechtigter dieser Liegenschaft geblieben ist, weshalb sie entsprechend nicht freizugeben ist. 5.5. Zusammengefasst sind die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte zu verwerten, um mit dem Erlös die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht). Ein allfälliger Rest ist mit Beschlag zu belegen bzw. dieser ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten auf dem Betreibungsweg aufrechtzuerhalten. Es betrifft dies folgende Vermögens- werte: - 24 - - Fr. 1'130.67 Bargeld (Depotkonto, beschlagnahmtes Bargeld) - Fr. 13'846.05 Bargeld (Depotkonto, beschlagnahmtes Bargeld) - Fr. 9'779.04 (Depotkonto, Erlös aus Bankkonto ZKB CH […] Privatkonto) - Uhr Mido - Uhr Hublot - iPhone 11 - J._____ Lebensversicherung (Säule 3b) Police Nr. aaa - 5.5-Zi. Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerkeigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____ , R._____ 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten E._____ zur Zahlung von Schadenersatz an die F._____ AG (Fr. 142'490.00 zzgl. Zins zu 5% seit 28. April 2010) sowie der G._____ AG und G._____ GmbH (Fr. 898'658.00 zzgl. Zins zu 5% seit 25.Oktober 2018) verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen eventualiter seien die Zivilforderungen der F._____ AG sowie der G._____ AG und G._____ GmbH abzuweisen, soweit darauf mangels rechtzeitiger Konstituierung überhaupt eingetreten werden könne (Plädoyer RA Schaller, Rz. 68 ff.) 6.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. - 25 - 6.4. In Bezug auf die Zivilklage der F._____ AG ergibt sich Folgendes: Die F._____ AG beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der F._____ AG den Betrag von EUR 200'000.00 (entsprach bei einem Kurs von Fr. 1.4249 insgesamt Fr. 284'980.00) zuzüglich Schadenszins von 5% seit 28. April 2010 zu bezahlen (GA act. 170 ff.). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem der qualifizierten Geldwäscherei schuldiggesprochen. Indem er ein PostFinance-Konto eröffnete, auf welches der Mitbeschuldigte E._____ in der Folge die mittels gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder überwies, hat der Beschuldigte die von der F._____ AG deliktisch erhaltenen Gelder von Fr. 284'980.00 (betrifft die Transaktion vom 28. April 2010) gewaschen (vgl. Anklageziffer 3.1). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Schadenlage aufrechterhalten. Insbesondere erstreckt sich seine Haftung als Geldwäscher auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 211). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin F._____ dem Grundsatz nach im Umfang von Fr. 284'980.00 und solidarisch mit dem Mitbeschuldigten E._____ schadenersatzpflichtig ist (Art. 50 Abs. 3 OR). Unklar ist hingegen, welche Auswirkungen die Vereinbarung zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und der F._____ AG vom 2. Juni 2022 (siehe GA act. 402 ff.) auf den Beschuldigten hat. Auch wenn der Beschuldigte nicht Partei dieser Vereinbarung ist, wäre dennoch unter Auslegung der genannten Vereinbarung zu ermitteln, ob (und inwieweit) diese Vereinbarung auch für den Beschuldigten gilt. Eine solche Auslegung würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.5. In Bezug auf die Zivilklage der G._____ AG und der G._____ GmbH erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet. Wer sich als Privatkläger an einem Strafverfahren beteiligen will, kann dies als Strafkläger und/oder Zivilkläger tun. Die entsprechende Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Bei Offizialdelikten genügt eine Strafanzeige nur dann, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren als Strafkläger und/oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Ist aufgrund einer Erklärung oder einer Strafanzeige unklar, in welcher Rolle (d.h. nur als - 26 - Strafkläger, nur als Zivilkläger oder beides) sich jemand beteiligen will, so trifft die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2021 vom 17. März 2022 E. 2.1.3; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 118 StPO). Werden mit der Erklärung oder der Strafanzeige adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille als Zivilkläger in der Regel selbstverständlich (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO). Die G._____ AG und die G._____ GmbH haben am 19. Februar 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht und sich dabei ausdrücklich nur als Strafkläger konstituiert, wobei eine allfällige Beteiligung am Verfahren als Zivilkläger vorbehalten wurde (BO 1.1.1, act. 7). Die Staatsanwaltschaft orientierte die G._____ AG und die G._____ GmbH mit Schreiben vom 30. Juni 2021 über den Verfahrensabschluss und dass Anklage beim Gericht erhoben werde. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (BO 1.4, act. 110 f.). Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 verzichtete die G._____ AG und die G._____ GmbH darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Sie behielten sich die Stellung von Beweisanträgen wie auch die Stellungnahme zur Kostenverlegung respektive die Einreichung einer substanzierten Zivilklage für das Hauptverfahren zwar vor (BO 1.4, act. 126). Erst mit Schreiben vom 4. April 2022 an das Bezirksgericht Bremgarten teilten sie ihre Konstituierung als Zivilkläger mit (GA act. 161). Damit erfolgte ihre Erklärung, sich auch als Zivilklägerinnen beteiligen zu wollen, aber erst nach Abschluss des Vorverfahrens und somit verspätet. Die G._____ AG und die G._____ GmbH waren anwaltlich vertreten und haben sich ausdrücklich nur als Strafklägerinnen konstituiert. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, auf eine mögliche Konstituierung als Zivilklägerinnen neben der bereits erfolgten Konstituierung als Strafklägerinnen explizit hinzuweisen. Haben sich die G._____ AG und die G._____ GmbH aber nicht rechtzeitig als Zivilkläger konstituiert, kann auf ihre Zivilklage nicht eingetreten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (GA act. 182 f.) – zu Unrecht – ausgeführt hat, dass eine wirksame Konstituierung vorliege und die G._____ AG und die G._____ GmbH fortan auch als Zivil- und Strafklägerinnen geführt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob sich die G._____ AG und die G._____ GmbH rechtzeitig als Zivilklägerinnen konstituiert haben und damit überhaupt zur adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilklage legitimiert sind, um eine auch noch im Berufungsverfahren zu prüfende Prozessvoraussetzung. - 27 - 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Geldstrafe von 200 auf 90 Tagessätze herabgesetzt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Obergericht einzig für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe, im Übrigen aber eine Freiheitstrafe ausspricht, dabei aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Sodann wurde über die Zivilforderung der F._____ AG nur dem Grundsatz nach entschieden und die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Zivilklage der G._____ AG und der G._____ GmbH wird mangels wirksamer Konstituierung nicht eingetreten. Im Übrigen, insbesondere betreffend den Schuldspruch bezüglich des Pfändungsbetrugs, die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Ersatzforderung, unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Verfahrensbeteiligte D._____ AG obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als dass die zwei Liegenschaften in T._____ freigegeben werden. Hinsichtlich der Maisonettewohnung in R._____ (inkl. Nebenraum Q._____) unterliegt sie hingegen. Auf die Berufung von B._____, mit welcher sie die Freigabe der mit Beschlag belegten Liegenschaften zuhanden der D._____ AG beantragt hat, ist nicht einzutreten, womit sie als unterliegend gilt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum Mitbeschuldigten E._____ anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – zu 4/5 mit Fr. 3'200.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Berufung der Verfahrensbeteiligten D._____ AG und B._____ betrifft nur das Berufungsverfahren des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Auf die Berufung von B._____ ist nicht einzutreten, womit sie als unterliegend gilt. Die Berufungsanträge der D._____ AG ist in zwei von drei Punkten gutzuheissen. Entsprechend diesem Ausgang sind B._____ die diesbezüglichen Verfahrenskosten mit Fr. 750.00 und der D._____ AG mit Fr. 250.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 28 - 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der (amtliche) Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Mit Berufung stellten sich im Wesentlichen nicht andere Fragen als bereits vor Vorinstanz. Der mit Kostennote vom 28. Februar 2024 geltend gemachte Aufwand von 67 Stunden erweist sich daher als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Selbst wenn das vor Obergericht behandelte Thema umfangreich war, erscheint der für das Plädoyer veranschlagte Aufwand von insgesamt 38.6 Stunden massiv überhöht, zumal betreffend den Strafpunkt nur noch der Pfändungsbetrug umstritten war. Für das 37 Seiten umfassende Plädoyer (davon 6 Seiten Rubrum und Anträge) erscheinen 22 Stunden angemessen. Entsprechend ist die Kostennote um 16.6 Stunden zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der Vorladung des Obergerichts am 21. Juli 2023 und 11. Dezember 2023 (je 0.2 Stunden). Sodann erscheint ein Aufwand 15.2 Stunden für die Kontakte und Besprechungen mit dem Beschuldigten deutlich zu hoch. Nicht ersichtlich ist, nachdem sich vor Obergericht die gleichen Fragen stellten wie vor Vorinstanz, weshalb ein solch intensiver Kontakt für eine angemessene Verteidigung von Nöten gewesen wäre. Es sind denn auch nur die notwendigen Besprechungen und keine darüberhinausgehende soziale Betreuung zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. In: BGE 143 IV 214). Entsprechend ist dieser Aufwand um 10 Stunden zu kürzen. - 29 - Die eingereichte Honorarnote vom 28. Februar 2024 ist antragsgemäss um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2024 von 7 Stunden (inkl. Reisezeit) zu erhöhen. Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 22.3 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 133.80 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 25.1 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 165.65 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen (zur zeitlichen Anwendung des per 1. Januar 2024 angepassten § 9 Abs. 3bis AnwT: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Im Gesamtbetrag ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 11'100.00. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 8'800.00 zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. sind dazu die beschlagnahmten Vermögenswerte zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 7.3. 7.3.1. Die D._____ AG als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO hat grundsätzlich Anspruch auf angemessen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrens- handlungen – hier die Beschlagnahmung von Grundstücken bzw. die Anmerkung von Grundbuchsperren – Schaden erlitten hat (Art. 434 Abs. 1 StPO). Über den Wortlaut hinaus werden von Art. 434 StPO auch notwendige Aufwendungen im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens erfasst (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140294-O/U/HEI vom 17. November 2014 E. 7.3). Der Anspruch gemäss Art. 434 StPO besteht gegenüber dem Staat (Urteile des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.2; 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.3.2. Die D._____ AG hat mit Honorarnote vom 28. Februar 2024 für das Berufungsverfahren einen bei ihrem Rechtsvertreter angefallenen Aufwand von 88.5 Stunden à Fr. 250.00 sowie Auslagen von Fr. 809.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 24'700.00, geltend gemacht. Dieser allein für die Rechtsvertretung angefallene Aufwand ist in Anbetracht der sich im Berufungsverfahren für die D._____ AG in tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen massiv überhöht. Zu entschädigen sind nur notwendige und angemessene Aufwendungen. Nach dem Entscheid der Vorinstanz, welche die Grundbuchsperre über die drei Liegenschaften S-Strasse in T._____ und R._____ aufrechterhalten - 30 - hat, erscheint der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen zwar gerechtfertigt. Dennoch konnte sich der notwendige und angemessene Aufwand der D._____ AG darauf beschränken, darzulegen, dass sie Eigentümerin gemäss Grundbucheintrag der betreffenden Liegenschaften war. Andere und weitere Ausführungen, beispielsweise betreffend die Zivilforderungen gegenüber dem Beschuldigten usw. waren hingegen unnötig. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Kostennote abgestellt werden. Dem notwendigen und angemessenen Aufwand entsprechend ist die Entschädigung der D._____ AG gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO auf pauschal Fr. 3'000.00 festzulegen. Davon hat die D._____ AG ausgangsgemäss einen Drittel selbst zu tragen. Die Obergerichtskasse ist somit anzuweisen, der D._____ AG – unter Vorbehalt der Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO – eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 7.4. Der Privatklägerin C._____ AG sind im Berufungsverfahren keine Parteikosten entstanden und es wurden von ihr auch keine geltend gemacht. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird gemäss Anklage der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und des Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Ihm sind deshalb die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'321.80 zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 3/5 dem Mitbeschuldigten E._____ auferlegt. Das ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu beanstanden. Gegen den Mitbeschuldigten E._____ wurden zwar weitaus mehr Vorwürfe erhoben als gegen den Beschuldigten. Jedoch ist zu beachten, dass zwischen den dem Mitbeschuldigten E._____ vorgeworfenen Delikten des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundendelikte sowie der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Geldwäscherei ein sehr enger Zusammenhang besteht, mithin auch bei den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen. In Anbetracht der übrigen mit diesen Delikten im Wesentlichen nicht zusammenhängenden Vorwürfen des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten E._____ rechtfertigt es sich deshalb, mit der Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 3/5 dem Mitbeschuldigten E._____ aufzuerlegen. Diese Aufteilung der Kosten zeigt sich im Übrigen auch in der geltend - 31 - gemachten Anklagegebühr. Beim Beschuldigten E._____ betrug diese Fr. 7'800.00 und beim Beschuldigten A._____ Fr. 5'200.00, was ebenfalls für eine Aufteilung 3/5 und 2/5 spricht. 8.2. Der im vorinstanzlichen Verfahren freigewählt verteidigte Beschuldigte hat seine diesbezüglichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). 8.3. Der C._____ AG, der F._____ AG sowie der G._____ AG und G._____ GmbH wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten zugesprochen, was im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, weshalb es damit sein Bewenden hat. 8.4. Der D._____ AG ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. Als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO hat sie nur Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO (siehe dazu oben). Vorliegend erschliesst sich nicht, weshalb die D._____ AG nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbständig und ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, dass die mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaften ihr gehören würden und deshalb die Grundbuchsperre aufzuheben sei, zumal sie sich auf den Grundbucheintrag hat berufen können und die Voraussetzungen für einen allfälligen Durchgriff vom Gericht nachzuweisen gewesen wäre, und nicht die D._____ AG deren Fehlen hat nachweisen müssen. Mithin ist es nicht so, dass hinsichtlich der Frage der Beschlagnahmung der Grundstücke bzw. der Grundbuchsperren ein komplexer, nicht leicht überschaubarer Fall vorgelegen oder sich nicht einfache, rechtliche Fragen gestellt hätten. Somit erweist sich für das erstinstanzliche Verfahren weder der Beizug eines Rechtsvertreters noch der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 40.5 Stunden à Fr. 250.00 als notwendig. Entsprechend hat die D._____ AG keinen Anspruch auf eine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: - 32 - 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Auf die Berufung von B._____ wird nicht eingetreten. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 3.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (8. September 2020 bis 3. Dezember 2020) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.00 zu bezahlen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB den Privatklägerinnen F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist. 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Privatklägerinnen C._____ AG, F._____ AG und - 33 - G._____ AG kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 6. 6.1. Die Grundbruchsperren betreffend das Wohn- und Geschäftshaus S- Strasse, T._____, sowie das Mehrfamilienhaus S-Strasse, T._____, sind auf Verlangen der D._____ AG beim zuständigen Grundbuchamt aufzuheben. 6.2. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte werden in absteigender Reihenfolge zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) verwendet: - Fr. 1'130.67 Bargeld (Depotkonto) - Fr. 13'846.05 Bargeld (Depotkonto) - Fr. 9'779.04 (Depotkonto; Erlös aus Bankkonto ZKB CH […] Privatkonto) - Uhr Mido - Uhr Hublot - iPhone 11 - J._____ Lebensversicherung (Säule 3b) Police Nr. aaa - 5.5-Zimmer Maisonettewohnung, Grundstück Nr. bbb, Stockwerk- eigentum, im Gebäude Nr. ccc und Nebenraum Q._____, R._____ Die Staatsanwaltschaft wird – soweit für die Deckung der Verfahrenskosten nötig – mit der Verwertung beauftragt. Der Nettoerlös ist der Obergerichts- kasse zu überweisen. Soweit diese beschlagnahmten Vermögenswerte nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, wird die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre bis zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten. 6.3. Es wird festgestellt, dass die oben genannte Maisonettewohnung (inkl. Nebenraum) ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich dem Beschuldigten gehört. 7. 7.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der F._____ AG betreffend die ungerechtfertigte Transaktion vom 28. April 2010 dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. - 34 - 7.2. Auf die Zivilklagen der G._____ AG und der G._____ GmbH wird nicht eingetreten. 8. 8.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 3'200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die auf das Berufungsverfahren der Verfahrensbeteiligten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden zu ½ mit Fr. 750.00 B._____ und zu 1/6 mit Fr. 250.00 der D._____ AG auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'100.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 8'800.00 zurückzufordern bzw. ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu begleichen. 8.4. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Verfahrensbeteiligten D._____ AG für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'128.40 auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatkläger C._____ AG, F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 9.4. Der Verfahrensbeteiligten D._____ AG wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. - 35 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Six L. Stierli