10.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG die erstinstanzlichen Parteikosten von insgesamt Fr. 255.00 zu bezahlen. 10.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatkläger J._____ AG, K._____ AG und L._____ GmbH haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 10.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'258.85 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu begleichen.