5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen (8. September 2020 bis 26. November 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet. 6.2. Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägerinnen A._____ AG, J._____ AG und K._____ AG zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist.