59 Abs. 1 Satz 1 StHG (Anklageziffer 2.4); - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.4 bis 2.5.6) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7). 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 - 34 - Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 310.00, d.h. Fr. 55'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.