Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. sind dazu die beschlagnahmten Vermögenswerte zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.