Die übrigen Privatkläger (J._____ AG sowie die K._____ AG und L._____ GmbH) haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten geltend gemacht bzw. diese als mit Vereinbarung vom 1. Juni 2022 bzw. 2. Juni 2022 als erledigt betrachtet (siehe GA act. 402 ff., 417 ff., 252). Dies ist im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 9.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. Fr. 33'258.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist. - 33 -