9.2. Die von der Vorinstanz festgelegten Parteikosten der Privatklägerin A._____ AG von insgesamt Fr. 255.00 wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese bezifferten und belegten Parteikosten sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).