In Anbetracht der übrigen mit diesen Delikten im Wesentlichen nicht zusammenhängenden Vorwürfen des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten O._____ rechtfertigt es sich deshalb, mit der Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Mitbeschuldigten O._____ aufzuerlegen.