Nachdem der vorinstanzliche Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Freigabe der «E._____ Kapitalversicherung [gebundene Vorsorge Police Nr. ddd]», der «E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ccc)» sowie des «Bankkontos G._____ CH xxx Sparen 3») und es insbesondere bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen und beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass bleibt, sind ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung zu 3/5. Gegen den Beschuldigten wurden zwar weitaus mehr Vorwürfe erhoben als gegen den Mitbeschuldigten O._____.