Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. sind dazu die beschlagnahmten Vermögenswerte zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. - 32 - Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von insgesamt 17'321.80 zu 3/5 dem Beschuldigten und im Übrigen dem Mitbeschuldigten O._____ auferlegt.