Weiter sind diverse als «Mail an Klient» oder «Schreiben an Klient» geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit einer Eingabe ans oder vom Gericht erfolgt, mithin wird es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5;