Mithin ist es auch Sache der Oberstaatsanwaltschaft, in welcher Form die amtliche Verwertung erfolgen wird. Werden die Liegenschaften hingegen zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet, wird die Verwertung durch das SchKG geregelt (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen- Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 194 ff.).