Vorbezug) bezahlt (BO 1.2.1/Reg. 4 act. 227/21). Die Liegenschaft S._____ wurde mit Kaufvertrag vom 30. April 2018 zu je ½ Miteigentum erworben (BO 2.1/Reg. 7 act. 528 ff.). Dem Liegenschaftskonto (BO 5.3/Reg. 8 act. 160) ist zu entnehmen, dass I._____ Fr. 19'000.00 ab dem Konto «Sparen3» dafür verwendet hat. Der Restbetrag wurde vom Beschuldigten finanziert. Diese von I._____ getätigten Einlagen werden in dieser Höhe von dieser selbst auch bestätigt (GA act. 396). Entsprechend kann an der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Liegenschaften S._____ und U._____ wirtschaftlich dem Beschuldigten gehören und bei einer Verwertung die von I._____ eingebrachten Einlagen von Fr. 80'000.00