grösstenteils von ihm finanziert worden sind, falsch wäre. Der Beschuldigte selber hat mehrfach bestätigt, dass das für den Erwerb der beiden Liegenschaften benötigte Kapital hauptsächlich von ihm stamme (GA act. 235; BO 4.1/Reg. 1 act. 13). Betreffend die Liegenschaft U._____ ist I._____ zu 1/21 als Miteigentümerin eingetragen, was sich aus ihrem Beitrag von Fr. 80'000.00 (Gesamtpreis Grundstück Fr. 1'680'000.00/21 = Fr. 80'000.00) ergibt (vgl. Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und I._____, Untersuchungsakten BO 2.1/Reg. 6 act. 516 ff.). Diese Fr. 80'000.00 hat I._____ erwiesenermassen aus PK-Geldern (WEF- - 29 -