Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Liegenschaften S._____ und U._____ – ungeachtet der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse – wirtschaftlich zum Vermögen des Beschuldigten zu rechnen seien, wobei einzig die von I._____ (Partnerin des Beschuldigten) getätigten Einlagen (WEF-Vorbezug Liegenschaft U._____: Fr. 80'000.00 und Bareinlage Liegenschaft S._____: Fr. 19'000.00) im Falle einer Liegenschaftsverwertung dieser vorab zurückzuerstatten seien (vorinstanzliches Urteil, E. VII/2.2). Vom Beschuldigten wird nichts Konkretes vorgebracht, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, dass, trotz anderslautenden Grundbucheintrags, die Liegenschaften