Dieses Vorbringen des Beschuldigten erweist sich als begründet. So weist Art. 268 Abs. 3 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung) explizit darauf hin, dass Vermögenswerte, welche nach den Artikeln 92 bis 94 SchKG unpfändbar sind, von der Beschlagnahme zur Kostendeckung ausgenommen sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ersatzforderungsbeschlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.4). Ansprüche aus Leistungen der gebundenen Vorsorge fallen – unabhängig, ob es sich um ein Vorsorgekonto bei der Bank oder um eine Lebensversicherungspolice bei einer Versicherungsgesellschaft handelt – unter Art. 92 Abs. 1 Ziff.