Die Vorinstanz hat die Verwendung diverser beschlagnahmter Konten, einer Lebens- und einer Kapitalversicherung sowie zweier Liegenschaften zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet. Weiter hat die Vorinstanz die wirtschaftliche Berechtigung und in den Liegenschaften investierte WEF-Vorbezüge festgehalten. Sodann hat sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung angeordnet, insoweit die Vermögenswerte nicht freigegeben worden und nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) gebraucht werden.