7.2. Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes bzw. die Grundbuchsperre eines Grundstücks nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über eine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 470.35 auf dem Bankkonto der C._____ (Konto CH aaa) und Fr. 50'000.00 aus dem Depot der F._____ an D._____ freigegeben, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist.