7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet und hat die Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägerinnen A._____ AG, J._____ AG und K._____ AG zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich sei. Das ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.