Gemäss eigenen Angaben und den sich in den Akten befindlichen Zahlen erzielt der Beschuldigte monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 11'650.00 (Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen). Nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 310.00. - 27 - 6.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat.