Die Art und Weise und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine Täuschungsabsicht wie auch eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen, zumal sein Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Machenschaften geprägt war. Dieser Umstand - 26 -