6.6. 6.6.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, die bei isolierter Betrachtung mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB, Steuerbetrüge gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG, Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 StGB) ist für den Betrug (Anklageziffer 2.7) – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie die Urkundendelikte – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: