6.5.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 80 Tagen (8. September 2020 bis 26. November 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).