6.5.5. Zusammengefasst ist für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und die qualifizierte Geldwäscherei von einer seinem Verschulden und den persönlichen - 25 - Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten auszugehen. Nachdem die Vorinstanz die Freiheitsstrafe aber auf 5 Jahre festgelegt hat und es dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, hat es damit sein Bewenden.