6.5.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 12. Dezember 2022 eingereicht. Die ursprünglich auf den 7. Dezember 2023 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen eines Arbeitsunfalls des Mitbeschuldigten O._____ verschoben werden. Die Berufungsverhandlung konnte sodann erst am 28. Februar 2024 durchgeführt werden. Der damit im Ergebnis einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]), welche nicht der Beschuldigte zu vertreten hat, ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.