Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, die positive Täterkomponente im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen.