Er sorge ausserdem für seine verwitwete und gebrechliche Mutter (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 20). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor.