Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren: Der nunmehr 60 Jahre alte Beschuldigte ist Schweizer, geschieden und hat zwei volljährige Kinder (BO 4.1, act. 11; GA act. 233). Aktuell wohnt er mit seiner Freundin zusammen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Der Beschuldigte arbeitet zurzeit bei der AB._____ AG als Leiter Finanzen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 f.). Da ihm alle Konti gesperrt worden seien, habe er wieder bei Null anfangen müssen und verfüge entsprechend über kein Vermögen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25).