Mithin musste er damit rechnen, dass die Vermögenswerte, auch ohne Vereinbarung, zur Befriedigung der Geschädigten herangezogen würden. Was seine Reue angeht, so scheint diese nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen, zumal er es sich auch nicht hat nehmen lassen, sein Handeln durch das Verhalten des Mitbeschuldigten zu rechtfertigen (so gab er im Wesentlichen dem Mitbeschuldigten O._____ die Schuld, dass er - 24 - immer weiter delinquierte, GA act. 232; siehe auch GA act. 235; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.).