Relativierend wirkt sich aus, dass er an sich nur das tut, wozu er sowieso verpflichtet wäre, mithin seine Anstrengungen nicht uneigennützig sind (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_351/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). So sind die in den Vereinbarungen zur Schadensbehebung bestimmten Vermögenswerte diejenigen, welche bereits mit Beschlag belegt worden sind. Mithin musste er damit rechnen, dass die Vermögenswerte, auch ohne Vereinbarung, zur Befriedigung der Geschädigten herangezogen würden.