gemäss der Aufstellung «Rückzahlungen ab 1.1.21-29.02.24» (Beilage 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2024 [vorgängig zur Berufungsverhandlung]) im Jahr 2023 zwischen Fr. 838.00 und Fr. 1'088.00 monatlich auf die zwei Sperrkonti bei der G._____ bezahlt, zeugt dies doch von einer nicht unerheblichen Einsicht und auch von gewissen Bemühungen des Beschuldigten, seine begangenen Fehler wiedergutzumachen. Relativierend wirkt sich aus, dass er an sich nur das tut, wozu er sowieso verpflichtet wäre, mithin seine Anstrengungen nicht uneigennützig sind (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_351/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).