Strafmindernd wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte mit der J._____ AG (Gerichtsakten [GA] act. 402 ff.) und der K._____ AG und der L._____ GmbH (GA act. 417 ff.) eine Vereinbarung zur Schadensregulierung abgeschlossen hat und einen monatlichen Betrag von Fr. 1'560.00 zwecks Schuldentilgung an die Geschädigten (Beilage 9 der vorinstanzlich eingereichten Eingaben des Beschuldigten) resp. gemäss der Aufstellung «Rückzahlungen ab 1.1.21-29.02.24» (Beilage 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2024 [vorgängig zur Berufungsverhandlung]) im Jahr 2023 zwischen Fr. 838.00 und Fr. 1'088.00 monatlich auf die zwei Sperrkonti bei der G._