Erst als er mit der Strafanzeige der K._____ AG und L._____ GmbH konfrontiert wurde, gestand er ein, mit den Geldern auch direkt private Rechnung bezahlt zu haben (VO 4.1, act. 92). Auch wenn sich somit nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, dass das Geständnis das Strafverfahren schliesslich doch vereinfacht und verkürzt hat. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).