Insbesondere hat es der Beschuldigte bis zu seiner Einvernahme am 21. Oktober 2020 unterlassen, von sich aus die Transaktionen zum Nachteil der J._____ AG offenzulegen (VO 4.1, act. 54). Weiter stritt er zunächst auch ab, sich direkt (durch Bezahlen von privaten Rechnungen) an Firmengeldern der geschädigten Gesellschaften bereichert zu haben (VO 4.1, act. 52). Erst als er mit der Strafanzeige der K._____ AG und L._____ GmbH konfrontiert wurde, gestand er ein, mit den Geldern auch direkt private Rechnung bezahlt zu haben (VO 4.1, act. 92).