Der Beschuldigte hat – nachdem er im Rahmen der Hafteröffnung das Ausmass seiner deliktischen Tätigkeit zunächst noch versucht hat kleinzureden (VO 4.1, act. 4, 6) – die ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden (Eingabe des Beschuldigten vom 11. September 2020, VO 1.2.1, act. 99). Das Geständnis des Beschuldigten ist jedoch insofern zu relativieren, als dass ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn ohnehin zwecklos gewesen wäre. Insbesondere hat es der Beschuldigte bis zu seiner Einvernahme am 21. Oktober 2020 unterlassen, von sich aus die Transaktionen zum Nachteil der J._____ AG offenzulegen (VO 4.1, act. 54).