Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Geldwäscherei in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Vortat – dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – steht, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt. Es würde sich deshalb grundsätzlich rechtfertigen, die Einsatzfreiheitsstrafe im Umfang von 1 ½ Jahren auf 6 ½ Jahre zu erhöhen. 6.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: