Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Geldwäscherei in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Vortat – dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – steht, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt.