Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (vgl. die Erwägungen im Rahmen der Einsatzstrafe).