Mithin hat er in diesem Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag, zumal dieser den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines erheblichen Gewinns um das 218-fache übersteigt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem schweren Taterfolg auszugehen.