Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die - 22 - Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB).