Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen zu Unterschieden in der Strafzumessungspraxis. Aus den angerufenen Entscheiden lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2; 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2). 6.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Geldwäscherei in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen: