Insoweit der Beschuldigte unter Hinweis auf andere Urteile (z.B. Berichterstattung über Urteile des Bezirksgerichts Zürich eine niedrigere Strafe für angemessen hält, kann dieser Umstand alleine nicht zu einer Reduktion der vom Obergericht als angemessen erachteten Einsatzstrafe führen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Vergleiche mit anderen Urteilen sind denn auch nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen zu Unterschieden in der Strafzumessungspraxis.