Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und der davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen.